Unternehmensberatung für Busunternehmen

KOMmentar

10.10.2010

"Doppelverdiener" und Wochenruhezeiten

 

Wer Kombi-Busse einsetzt, steht möglicherweise mit einem Bein im Gefängnis! Zum Beispiel dann, wenn er die Vorschriften über wöchentliche Ruhezeiten der Fahrer nicht einhält.

Der Clou an einem Kombi-Bus (Doppelverdiener) ist ja, dass der Bus unter der Woche im Linienverkehr eingesetzt wird und dann am Wochenende auf Ausflugsfahrt geht. Bloß, wer soll den Bus am Wochenende steuern?

Innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen (Doppelwoche) muss ein Fahrer bekanntlich zwei wöchentliche Ruhezeiten  einlegen. Eine wöchentliche Ruhezeit beträgt normalerweise 45 Stunden. Jede zweite Wochenruhe darf aber auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden, wenn die fehlende Zeit innerhalb der nächsten sechs Wochen nachgeholt wird. Diese Regeln gelten für den Linienverkehr bis 50 km wie für den Gelegenheitsverkehr gleichermaßen. Für den Reiseverkehr gilt darüber hinaus, dass die wöchentliche Ruhezeit spätestens nach 6 Arbeitstagen einzulegen ist.

Wie oft darf denn ein Fahrer nun am Wochenende fahren?

Dazu ein Beispiel:


Ein Fahrer arbeitet von Montag  bis Samstag. Am Samstagabend legt er um 18.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr eine verkürzte Wochenruhezeit von 36 Stunden Dauer ein. Es sind also 9 Stunden Verkürzung nachzuholen.

In der folgenden Woche arbeitet er nur bis Freitag 18.00 Uhr; ab dann hat er bis Montag 6.00 Uhr Wochenruhe. Seine Ruhezeit beträgt insgesamt also 60 Stunden. Er hat damit nicht nur die vorgeschriebene normale wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden eingelegt, sondern zusätzlich auch die fehlenden 9 Stunden der vorigen Wochenruhezeit nachgeholt.

 

Die Vorschrift läuft also darauf hinaus, dass ein Fahrer nur an jedem zweiten Wochenende (und dann auch nur einen einzigen Tag) fahren darf, wenn er sonst unter der Woche von Montag bis Freitag eingesetzt ist.

 

Um einen Kombi-Bus ständig am Wochenende einsetzen zu können, braucht man daher mindestens vier Fahrer, die normalerweise nur unter der Woche arbeiten. Und von diesen Fahrern darf keiner an beiden Tagen des Wochenendes fahren. Sondern immer nur Samstag oder Sonntag.

Es führt also kein Weg daran vorbei: Wer einen Doppelverdiener zweckentsprechend auslasten und dabei auch die Sozialvorschriften einhalten möchte, braucht zusätzliche Fahrer – entweder Teilzeitkräfte (Aushilfen) oder Springer.

Dem Einsatz von Aushilfen sind jedoch viele Grenzen gesetzt: Sozialversicherungsrecht, Arbeitszeitrecht, Verfügbarkeit etc. Bei festangestellten Springern hingegen muss man sich fragen, wie man diese außerhalb der Saisonzeiten beschäftigen will.

 

Peter Bagdahn

 

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